Geräte- Anlagen- und Maschinenprüfungen

Viele Fehler und Defekte an Geräten, Anlagen und Maschinen können erst bei einer Überprüfung mit speziellen Messgeräten und durch entsprechend geschulten Personals erkannt werden. Hierzu besitze ich die notwendigen Fachkenntnisse.

Diese Überprüfungen nach den anerkannten Regeln der Technik werden vom Gesetzgeber, den Berufsgenossenschaften und den Versicherungen gefordert.

Während der Prüfung werden abhängig vom Prüfling u.a. der Schutzleiterwiderstand, Isolationswiederstand, Differenz- und Berührstrom gemessen.

Bei den regelmäßigen Prüfungen werden gleichzeitig

  • Inventarbestandskontrollen bzw. -aufnahmen
  • Gefährdungsbeurteilungen und
  • Empfehlungen zur Energieeinsparung erstellt.

Um als Unternehmen ein Zertifikat nach DIN ISO 9001 zu erhalten, müssen alle unternehmens-relevanten Vorschriften, Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Hierzu zählt auch das Prüfen von elektrischen Anlagen und Geräten. Während des Audits werden die Prüfungen anhand der Dokumentation überprüft.

Zusätzlich zu diesem Service, bieten wir Ihnen gerne eine thermografische Prüfung der elektrischen Anlagen, Maschinen und Fertigungsprozesse oder eine Prüfung der elektrischen Anlage nach SK 3602 (VdS 2871) durch einen VdS- anerkannten Sachverständigen an.


Folgende Leistungen bieten wir Ihnen

Prüfung von Schweißgeräten

Prüfung von Lichtbogenschweißgeräten nach EN 60974-4

Haben Sie in Ihrem Betrieb Schweißgeräte im Einsatz?
Werden diese wie ein normales ortsveränderliches Arbeitsmittel nach VDE 0701/0702 geprüft?

Bei der Prüfung von Schweißgeräten reichte es nicht aus die Prüfung nach 0701-0702 durchzuführen, um normkonform zu prüfen und deren Sicherheit zu gewährleisten.

Als Grundlage für die wiederkehrende Prüfung von Lichtbogenschweißeinrichtungen dient die Norm VDE 0544-4 (EN 60974-4).
Um die Prüfungen durchführen zu können ist zusätzliches Messequipment und Erfahrung notwendig, um die Sicherheit für das Bedienpersonal sicherzustellen und das Schweißgerät nicht zu beschädigen.

Prüfen ist Pflicht!

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel, Geräte und Anlagen und ist Pflicht!

Dies hat der Gesetzgeber als Vorschrift in das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Erläuterungen zur Durchführung der Prüfungen finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS). Die Prüfung wird nach den VDE-Regelwerken und der DGUV Vorschrift 3 durchgeführt. Die Prüffristen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201)

4 Durchführung der Prüfung
(1) Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehören

  • die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen,
  • die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu dem zu prüfenden Arbeitsmittel/der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlage,
  • ausreichend bemessene Zeit für die Prüftätigkeit und
  • für die Prüfung geeignete und für den Prüfer sichere Arbeitsbedingungen.

(2) Bei Vergabe eines Prüfauftrages haben sich Auftraggeber und -nehmer dazu ab-zustimmen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

§ 26 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

E-Check

Machen Sie den E-Check

Wir sind ein moderner und zuverlässiger Fachbetrieb.
Dabei legen wir nicht nur Wert auf neueste Technik und reibungslose Realisierung Ihres Projekts, sondern beraten Sie zudem umfangreich und unkompliziert.
Wir bringen es auf den Punkt und verwirren Sie nicht mit Fachbegriffen!

Langjährige Erfahrung und qualifiziertes Fachpersonal gewährleisten diesen schnellen und fundierten Kundenservice vor und nach der Umsetzung sowie eine hochwertige Ausführung unserer Arbeit!

Der E-Check ist für Sie ein wichtiges Kontrollinstrument.
Denn damit können Sie sich versichern, dass alle Elektroinstallationen höchsten Sicherheitsanforderungen entsprechen!

Die Prüfergebnisse werden Ihnen als Dokument übergeben. Bei eventuellen Schadensersatzansprüchen können Sie vorweisen, dass die Elektroinstallation geprüft und für gut befunden wurde.

Mit dem E-Check kommen Sie allen gesetzlichen Bestimmungen nach und können so manches Mal sogar eine Ermäßigung bei Ihrer Versicherung bekommen. Denn hier wird Ihr Sicherheitsbewusstsein anerkannt.

Lassen Sie sich von uns näher beraten! Wir freuen uns auf Sie!

Zusätzlich zu diesem Service, bieten wir Ihnen gerne eine thermografische Prüfung der elektrischen Anlagen, Maschinen und Fertigungsprozesse oder eine Prüfung der elektrischen Anlage nach SK 3602 (VdS 2871) durch einen VdS- anerkannten Sachverständigen an.

Top-Leistungen

  • Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
  • Maschinen-Prüfungen VDE 0113-1 (EN60204-1)
  • Prüfung elektrischer Anlagen VDE 0105-100